UMSATZSTEUERGESETZ POLEN : ÄNDERUNG AB 01.04.2011 - REVERSE CHARGE
Mit Wirkung ab 01.04.2011 geht die Steuerschuld für in Polen ausgeführte Lieferungen und sonstige Dienstleistungen nach einer Änderung von Art. 17 Abs. 1 Nr. 5 des polnischen UstG stets auf den Leistungsempfänger über, wenn : - Der Leistende nicht in Polen ansässig ist und. - Der Leistungsempfänger in Polen ansässig ist.
Während es bisher eine Option zur Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens gab, geht die Steuerschuld nunmehr unter den genannten Voraussetzungen zwingend über. Als ansässig gelten dabei natürlich nicht nur Unternehmen mit Sitz in Polen, sondern auch Unternehmen mit festen Niederlassungen im Sinne des Umsatzsteuerrechts in Polen. Die ggf. aus anderem Grund vorliegende umsatzsteuerliche Registrierung des Leistenden (z. B. wegen innergemeinschaftlicher Erwerbe, innergemeinschaftlicher Lieferungen oder Ausfuhrlieferungen) ist dabei irrelevant.
Ob die Unternehmen von dieser Änderung betroffen sind, sollte genau geprüft werden, da bei einer falschen Einschätzung z. B. der Leistungsempfänger die vom Leistenden berechnete Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen könnte oder der Leistende gezahlte Vorsteuern nur noch im Vergütungsverfahren geltend machen könnte.
Vom Steuerschuldübergang ausgenommen sind lediglich Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken. In diesen Fällen bleibt stets der Leistende Steuerschuldner, auch wenn er nicht in Polen ansässig ist.
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